Satzung

Inhaltsverzeichnis

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • 2 Vereinszweck
  • 3 Mitgliedschaft
  • 4 Beiträge
  • 5 Organe des Vereins
  • 6 Mitgliederversammlung
  • 7 Vereinsausschuss
  • 8 Vorstandschaft
  • 9 Vorstand
  • 10 Abteilungen
  • 11Kassenprüfung
  • 12 Protokollierung der Beschlüsse
  • 13 Vereinsordnungen
  • 14 Auflösung des Vereins
  • 15 Anzeige an das Finanzamt
  • 16 Schlussbestimmungen

Sportverein SV Wörth

Vereinssatzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Sportverein Wörth 1958 e.V. mit Sitz in 85457 Wörth Kreis Erding/ Oberbayern und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Die Farben des Vereins sind weiß – blau.
  3. Der Verein ist Mitglied des BLSV und der zuständigen Landesfachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar –gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports verwirklicht. Im Einzelnen durch
    • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
    • Bildung von Junioren- und Juniorinnenmannschaften zur Förderung des Nachwuchses
    • Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Trainern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; auch die mit einer Funktion Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächliche Auslagen.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • 3 Mitgliedschaft

 1.Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Einschränkungen der Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

  1. Mitgliedsarten
  1. Mitglieder ab 18 Jahren ( Erwachsene )
  2. Mitglieder von 14 bis 17 Jahren ( Jugendliche )
  3. Mitglieder bis13 Jahre ( Kinder )
  4. Ehrenmitglieder ( siehe Ehrenordnung )
  1. Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt ist jederzeit schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres bis zum 31.12. möglich. Die Kündigung muss spätestens am 30.11.des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich vorliegen.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher grober wiederholter Weise gegen die Vereinssatzung verstößt, innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, oder wegen unehrenhafter Handlungen bzw. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss- Beschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Maßregelungen

      Gegen Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung oder Anordnungen des Vorstandes und/ oder der Abteilungsleitung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:

    1. Verweis
    2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereines.
    3. Bei grobfahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum ist das betreffende Mitglied zur Verantwortung zu ziehen.
  1. Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

               Bescheide über Ausschluss, Maßregelungen und Wiederaufnahme sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  1. Pflichten und Rechte der Mitglieder
  1. Beachtung und Anerkennung der Vereinssatzung, sowie der Ordnungen des Vereins bzw. der Abteilungen.
  2. Förderung der Ziele und Grundsätze des Vereins.

Die Mitglieder sind verpflichtet Sach- und Vermögenswerte zu erhalten, Sportanlagen und Geräte einer größtmöglichen Schonung und pfleglichen Behandlung zu unterziehen. Bei Verlust von vereinseigener Sportausrüstung ist entsprechender Ersatz zu leisten.

  1. Den Mitgliedsbeitrag und Sonderbeiträge im ersten Quartal zu entrichten, bei Eintritt während des Jahres zum Zeitpunkt der Aufnahme.
  2. Wahl- und Stimmrecht für alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. Bei Vorhaben im Interesse des gesamten Vereins, soll sich jedes Mitglied nach besten Kräften – persönlich oder finanziell – beteiligen.
  • 4 Beiträge

            Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung), sind zu beachten. Die Erhebung von Aufnahmegebühren, sowie Abteilungs- und Sonderbeiträgen (Umlagen) müssen durch den Vereinsausschuss genehmigt werden.

  • 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsausschuss
  • die Vorstandschaft
  • der Vorstand
  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein zu berufen, wenn dies der Vereinsausschuss beschließt oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt oder im Falle einer Vereinsauflösung.
  1. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einladung kann schriftlich, oder über die derzeitigen Anschlagtafeln der Gemeinde, oder die örtliche Presse (Münchner Merkur/Süddeutsche Zeitung) erfolgen. Mit der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind, entlastet die Vorstandschaft und nimmt alle 2 Jahre die Wahl der Vorstandschaft, sowie der nach der Geschäftsordnung vorgesehenen weiteren Funktionen vor.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  1. Beschlüsse und Abstimmungen bei Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  1. Anträge können von Mitgliedern und den Vereinsorganen gestellt werden.
  1. Über Anträge, die nicht schon Gegenstand der Tagesordnung sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
  1. Geheime Abstimmungen müssen erfolgen, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter geleitet.
  1. Der Versammlungsleiter bestellt vor der Wahl einen Wahlausschuss. Dieser nimmt die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl.
  • 7 Vereinsausschuss
  1. Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft, den Abteilungsleitern bzw. deren Vertretern und den Jugendleitern bzw. deren Vertreter.
  2. Der Vereinsausschuss leitet den Verein und tritt nach Bedarf (mindestens 2 Mal im Jahr) zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen.
  • 8 Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
  • dem 1. Vorstand
  • dem 2. Vorstand
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • dem Technischen Leiter
  1. Zu den Aufgaben der Vereinsvorstandschaft gehören
  • Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. des Vereinsausschusses,
  • Behandlung der Anträge von Vorstand, Abteilungen und Mitgliedern,
  • Erarbeitung und Genehmigung von Vereinsordnungen.
  • 9 Vorstand
  1. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des §2 BGB sind der 1.Vorsitzende und 2.Vorsitzende, je mit Einzelvertretungsbefugnis. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende darf seine Befugnis nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden ausüben. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben und Verantwortungsbereiche selbst.
  1. Der Vorstand ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen Sorge zu tragen.
  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  1. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden
  • 10 Abteilungen
  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden.
  1. Die Abteilungen sind für die in ihrem Bereich fallenden sportlichen und kulturellen Tätigkeiten im Sinne des § 2 verantwortlich.
  1. Die Abteilungen sind verpflichtet, dem Vorstand alle personellen Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.
  1. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleitung geführt. Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Es gelten die Einberufungsbestimmungen des § 6. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Vereinsorganen verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
  1. Für die Erhebung eines Abteilungs- oder Sonderbeitrages gelten die Bestimmungen lt. § 4.
  1. Die Abteilungen können ausschließlich und alleine durch Abteilungsleiter/-in Verpflichtungen entsprechend der Finanzordnung eingehen. Verbindlichkeiten, die über die Finanzordnung hinausgehen, oder ohne Zustimmung der Vorstandschaft gemacht werden, sind nicht statthaft.
  1. Die Kassenbestände der Abteilungen fließen entsprechend der Finanzordnung in die Einnahmen-/Überschussrechnung des Vereins ein. Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  1. Löst sich eine Abteilung auf, so müssen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder einer anderen Abteilung vorher erledigt werden. Vereinseigene Anlagen, Geräte, Ausrüstungsgegenstände und finanzielle Mittel bleiben bei einer Abteilungsauflösung Eigentum des Vereins.
  • 11 Kassenprüfung
  1. Zur ständigen Sicherung der finanziellen Lage des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine Revision der Kasse durch die Kassenprüfer stattzufinden. Die Kassenprüfer für die Vereinskasse werden bei der Mitgliederversammlung bestellt.
  1. Die Kassenprüfer erstatten dem Vereinsausschuss bzw. der ordentlichen Mitgliederversammlung den Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung der Vorstandschaft. Eine sinngemäße Abwicklung erfolgt in den Abteilungen.
  • 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Abteilungsversammlungen, Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 13 Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich

  • eine Geschäftsordnung
  • eine Finanzordnung
  • eine Ehrenordnung

und bei Bedarf weitere Ordnungen

  • 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins „stehen.
  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder beschlossen hat oder 49 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  1. In dieser Versammlung muss abweichend von den Bestimmungen des § 6 mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
  1. Kommt eine Beschlussfassung aufgrund mangelnder Anwesenheit nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
  1. Kommt ein Auflösungsbeschluss zustande, so sind von der gleichen Versammlung die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abwickeln.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das verbleibende Vermögen des Vereins der Gemeinde Wörth zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere wieder zur Förderung des Sports im Ortsteil Wörth zu verwenden hat.
  • 15 Anzeige an das Finanzamt

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen welche den im § 2 genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

  • 16 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung am 21.10.2022 genehmigt.